D. Die Entscheidung des LG Amberg:
Kommen wir nun zur Entscheidung des LG Amberg (Urt. v. 22.08.2012 - 14 O 417/12), bei der anfänglich manche behauptet hatten, sie würde die Ansicht zementieren, SEO-Verträge seien stets Werkverträge. Schaut man sich – mit dem Wissen des zuvor Erläuterten im Hinterkopf – das Urteil einmal näher an, handelt es sich bei dem, was das Gericht da äußert, nun um kein Hexenwerk mehr.
Der Kläger, ein Unternehmer, schloss mit dem Beklagten einen Linkbuilding-Vertrag ab. Es sollten über eine Laufzeit von drei Monaten je 228 Backlinks zu einem Preis von 177,- EUR gesetzt werden. Es wurden innerhalb der Vertragszeit jedoch nur 335 Backlinks platziert, die restlichen erst danach. Zudem versah der Beklagte die Backlinks in Blogs mit ausgedachten Kommentaren des Klägers. Dies war vertraglich so nicht vereinbart worden. Nachdem der Kläger den Beklagten deswegen abgemahnt hatte, gab der SEO-Dienstleister eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Der Kläger verlangte daraufhin das gezahlte Entgelt zurück, weil er meinte, die Leistung sei nicht ordnungsgemäß erbracht worden. Insbesondere habe der Beklagte für die Backlinks Webseiten ausgesucht, die nicht themenrelevant seien.
Das LG Amberg wies die Klage weitgehend ab. Grundsätzlich stünde dem Kläger nur ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich der ausgedachten Kommentare zu, da diese den Unternehmer in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigten. Die übrigen SEO-Leistungen, insbesondere die Platzierung der Backlinks, seien hingegen ordnungsgemäß erbracht worden. Es sei zum einen unschädlich, dass ein Teil der Links erst zeitlich später gesetzt worden sei, denn der Kläger habe vor vollständiger Leistungserbringung keine entsprechenden Gewährleistungsmängel, wie z. B. eine Kündigung, geltend gemacht. Zum anderen sei die Frage der Themenrelevanz vertraglich nicht explizit vereinbart worden. Angesichts der Geringe der Vergütung könne der Kläger nicht eine solch hohe Qualität erwarten, dass bei jedem Link eine 100%ige Themenüberschneidung bestehe.
Wie ist diese Entscheidung nun zu beurteilen?
Erstens: Es fällt auf, dass die Entscheidung ausschließlich einen Linkbuilding-Vertrag betraf und eben nicht den oben erwähnten klassischen SEO-Vertrag.
Zweitens: In diesem Linkbuilding-Vertrag war eine genaue Anzahl von Backlinks in einem bestimmten Zeitraum vertraglich vereinbart. Es dürfte also niemanden verwundern, dass hier das Gericht von einem Werkvertrag ausging.
Drittens: Es handelt sich – soweit ersichtlich – um die erste Entscheidung zur Abgrenzung von Werk- und Dienstverträgen bei SEO-Kontrakten. Es fehlt jedes weitere Urteil, von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ganz zu schweigen.